Bundesrecht konsolidiert

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Verwundetenmedaillengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, 5, oder 6 oder einer nach Paragraph 4, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR12059970

Alte Dokumentnummer

N4197511493A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/371/P6/NOR12059970

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