Bundesrecht konsolidiert

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Verwundetenmedaillengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, 5, oder 6 oder einer nach Paragraph 4, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 220 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR40011327

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/371/P6/NOR40011327

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