Verwundetenmedaillengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
BG
Paragraph 6
01.09.2012
43/01 Wehrrecht allgemein
Wer den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, 5, oder 6 oder einer nach Paragraph 4, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 220 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Strafbestimmung
07.11.2023
10005412
NOR40139129