Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, 5, oder 6 oder einer nach Paragraph 4, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 220 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR40139129