Verwundetenmedaillengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975,
BG
Paragraph 6
09.07.1975
31.12.2001
43/01 Wehrrecht allgemein
Wer den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, 5, oder 6 oder einer nach Paragraph 4, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Strafbestimmung
29.09.2023
10005412
NOR12059970
N4197511493A