(2)Absatz 2,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der römisch zwei. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.