(7)Absatz 7,Über den Verlauf des standardisierten Untersuchungsverfahrens hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der Prüfungsarbeiten sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 4, zu vermerken sind.Über den Verlauf des standardisierten Untersuchungsverfahrens hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der Prüfungsarbeiten sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Absatz 4,, zu vermerken sind.