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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 16
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 15 am 06.10.2026
§ 17 am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 16 heute
§ 16 gültig ab 01.09.2020
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
§ 16 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.2020
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/1997
§ 16 gültig von 05.06.1976 bis 31.03.1997
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 264/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.09.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 16.
Paragraph 16,
(1)
Absatz eins,
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
1.
Ziffer eins
in Deutsch,
2.
Ziffer 2
in Lebender Fremdsprache,
3.
Ziffer 3
in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2)
Absatz 2,
Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.
Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.
Im RIS seit
15.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40223814
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P16/NOR40223814
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