Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 16

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
    1. Ziffer eins
      in Deutsch,
    2. Ziffer 2
      in Lebender Fremdsprache,
    3. Ziffer 3
      in Mathematik.
    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

Im RIS seit

15.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40223814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P16/NOR40223814

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