Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
    1. Ziffer eins
      in Deutsch,
    2. Ziffer 2
      in Lebender Fremdsprache,
    3. Ziffer 3
      in Mathematik.
    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der römisch zwei. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127025

alte Dokumentnummer

N7199761835J