Absatz 2,Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn des standardisierten Untersuchungsverfahrens in das Problem der jeweiligen Aufgabenstellung einzuführen.
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,
Paragraph 16
05.06.1976
31.03.1997
Durchführung des standardisierten Untersuchungsverfahrens
Paragraph 16, (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung des standardisierten Untersuchungsverfahrens notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht nehmen.