Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30a
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
AuslBG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 30a.Paragraph 30 a,
Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40067788