Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 30 a,

Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40067788

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P30a/NOR40067788

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