Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,
BG
Paragraph 30 a
01.01.2006
31.12.2013
AuslBG
62 Arbeitsmarktverwaltung
Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
05.02.2025
10008365
NOR40067788