Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 30 a, Das Arbeitsinspektorat kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12111083

Alte Dokumentnummer

N6199552452J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P30a/NOR12111083

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