Absatz eins,Das Arbeitsinspektorat hat in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Arbeitsinspektorat betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben.