(1)Absatz eins,Ausländer, die
über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oderüber eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder
über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG)über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45, NAG)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.