Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt römisch drei a

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Ausländer, die
    1. Ziffer eins
      über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder
    2. Ziffer 2
      über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45, NAG)
    verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 49, Absatz 3, NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40127901

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P17/NOR40127901

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