Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Einschränkung des Geltungsbereiches

Paragraph 17, Wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in bestimmten Berufen oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen dies erfordern, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, daß Befreiungsscheine für die Beschäftigung in diesen Berufen nicht gelten.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097758

Alte Dokumentnummer

N6197521663L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P17/NOR12097758

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