Abschnitt IIIaAbschnitt römisch drei a
Aufenthaltsverfestigte Ausländer
§ 17. Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. Paragraph 17, Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG) verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.