Absatz eins,Ausländer, die
- Ziffer einsüber eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder
- Ziffer 2über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45, NAG)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.