Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Abschnitt römisch drei a

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ausländer, die
    1. Ziffer eins
      über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder
    2. Ziffer 2
      über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45, NAG)
    verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 49, Absatz 3, NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.