Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,
Paragraph 17
01.07.1988
31.12.2002
Einschränkung des Geltungsbereiches
Paragraph 17, Wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in bestimmten Berufen oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen dies erfordern, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, daß Befreiungsscheine für die Beschäftigung in diesen Berufen nicht gelten.