Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Landeshöchstzahlen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
    2. Ziffer 2
      auf Antrag eines Bundeslandes oder
    3. Ziffer 3
      zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß Paragraph 12 a
    durch Verordnung für einzelne Bundesländer Höchstzahlen für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festzusetzen. Er hat dabei auf die regionale Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer im Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate Bedacht zu nehmen. Auf Landeshöchstzahlen sind beschäftigte und arbeitslose Ausländer nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz 3, anzurechnen.
  2. Absatz 2,Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 12 a und 13 ergebenden Beschränkungen gelten nicht für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (Paragraph 4 a,) und türkische Staatsangehörige (Paragraph 4 c,), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (Paragraph 18, Absatz eins,) und EU-Entsendebestätigungen (Paragraph 18, Absatz 12,) und die Ausstellung von Anzeigebestätigungen (Paragraphen 3, Absatz 5, 18, Absatz 3,).

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40091878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P13/NOR40091878

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