Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt,
- Ziffer einsauf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
- Ziffer 2auf Antrag eines Bundeslandes oder
- Ziffer 3zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß Paragraph 12 a
durch Verordnung für einzelne Bundesländer Höchstzahlen für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festzusetzen. Er hat dabei auf die regionale Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer im Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate Bedacht zu nehmen. Auf Landeshöchstzahlen sind beschäftigte und arbeitslose Ausländer nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz 3, anzurechnen.