Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Höchstzahlen

Paragraph 13, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, wenn es öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, insbesondere im Bereich der Bevölkerungspolitik und der Infrastruktur, oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern, für das gesamte Bundesgebiet oder für einzelne oder mehrere Bundesländer nach Anhörung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie der betreffenden Länder durch Verordnung Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097744

Alte Dokumentnummer

N6197521649L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P13/NOR12097744

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