Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002
ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 126/2002).

Text

Landeshöchstzahlen

Paragraph 13, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt,

  1. Ziffer eins
    auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. Ziffer 2
    auf Antrag eines Bundeslandes oder
  3. Ziffer 3
    zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß Paragraph 12 a
durch Verordnung für einzelne Bundesländer Höchstzahlen für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festzusetzen. Er hat dabei auf die regionale Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer im Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate Bedacht zu nehmen. Auf Landeshöchstzahlen sind beschäftigte und arbeitslose Ausländer nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz 3, anzurechnen.
  1. Absatz 2,Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 12 a und 13 ergebenden Beschränkungen gelten nicht für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (Paragraph 4 a,) und türkische Staatsangehörige (Paragraph 4 c,), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (Paragraph 18, Absatz eins,) und EU-Entsendebestätigungen (Paragraph 18, Absatz 12 bis 16) und die Ausstellung von Anzeigebestätigungen (Paragraphen 3, Absatz 5, 18, Absatz 3,).

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40033774

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P13/NOR40033774

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