(2)Absatz 2,Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a und 13 ergebenden Beschränkungen gelten nicht für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a) und türkische Staatsangehörige (§ 4c), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18 Abs. 1) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) und die Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§§ 3 Abs. 5, 18 Abs. 3).Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 12 a und 13 ergebenden Beschränkungen gelten nicht für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (Paragraph 4 a,) und türkische Staatsangehörige (Paragraph 4 c,), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (Paragraph 18, Absatz eins,) und EU-Entsendebestätigungen (Paragraph 18, Absatz 12 bis 16) und die Ausstellung von Anzeigebestätigungen (Paragraphen 3, Absatz 5, 18, Absatz 3,).