Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002

ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,).

Text

Landeshöchstzahlen

Paragraph 13, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt,

  1. Ziffer eins
    auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. Ziffer 2
    auf Antrag eines Bundeslandes oder
  3. Ziffer 3
    zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß Paragraph 12 a
durch Verordnung für einzelne Bundesländer Höchstzahlen für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festzusetzen. Er hat dabei auf die regionale Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer im Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate Bedacht zu nehmen. Auf Landeshöchstzahlen sind beschäftigte und arbeitslose Ausländer nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz 3, anzurechnen.
  1. Absatz 2,Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 12 a und 13 ergebenden Beschränkungen gelten nicht für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (Paragraph 4 a,) und türkische Staatsangehörige (Paragraph 4 c,), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (Paragraph 18, Absatz eins,) und EU-Entsendebestätigungen (Paragraph 18, Absatz 12 bis 16) und die Ausstellung von Anzeigebestätigungen (Paragraphen 3, Absatz 5, 18, Absatz 3,).