(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis zum Anteil von 10 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erhöhen, wenn es öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern.