Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

30.07.1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.1995

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Bundeshöchstzahl

Paragraph 12 a, (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis zum Anteil von 10 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erhöhen, wenn es öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097743

Alte Dokumentnummer

N6197521648L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P12a/NOR12097743

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