Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12a
Inkrafttretensdatum
30.07.1993
Außerkrafttretensdatum
11.04.1995
Abkürzung
AuslBG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Bundeshöchstzahl
§ 12a. (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.Paragraph 12 a, (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis zum Anteil von 10 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erhöhen, wenn es öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern.
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR12097743
Alte Dokumentnummer
N6197521648L