Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

30.07.1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.1995

Text

Bundeshöchstzahl

Paragraph 12 a, (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis zum Anteil von 10 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erhöhen, wenn es öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern.