Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12a, tagesaktuelle Fassung

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12a

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsAusländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
    3. Ziffer 3
      für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
    sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
  2. Absatz 2Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40257948

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P12a/NOR40257948