Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

12.04.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Bundeshöchstzahl

Paragraph 12 a, (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

  1. Absatz 2Über die Gesamtzahl gemäß Absatz eins, hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12110322

Alte Dokumentnummer

N6199547184J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P12a/NOR12110322

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