Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002
ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 126/2002).

Text

Abschnitt römisch zwei a

Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften

Paragraph 12, (1) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen der Paragraphen 2, Absatz 5, 4, Absatz eins und 3 (mit Ausnahme der Ziffer 7,) und 4b vorliegen,
  2. Ziffer 2
    keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung bestehen und
  3. Ziffer 3
    das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.
  1. Absatz 2,Die Zulassung als Schlüsselkraft ist vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag hat auch die begründete Zustimmung des Arbeitgebers zu enthalten (Absatz eins, Ziffer eins,). Der Antrag ist vom Arbeitgeber für den Ausländer bei dem nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers zuständigen Landeshauptmann einzubringen.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat den Antrag, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, FrG abzuweisen oder gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FrG zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, die Zulassung zu erteilen (Paragraph 89, Absatz eins a, FrG), dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen und die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen. Der Landeshauptmann hat im Reisedokument des Ausländers ersichtlich zu machen, dass dieser zur Niederlassung und Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Der Landeshauptmann ist verpflichtet, die Zulassung im Unternehmen an die Fremdenpolizeibehörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung (Paragraph 99, FrG) zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (Paragraphen 88, 89, in Verbindung mit Paragraph 34, FrG).
  4. Absatz 5,Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. Paragraph 89, Absatz eins a, vorletzter Satz FrG gilt.
  5. Absatz 6,Die Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Ausländer längstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während des ersten Jahres sind die Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Nach dem ersten Jahr der Zulassung gelten die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 7,Über die Berufung gegen die Ablehnung der Zulassung durch den Landeshauptmann entscheidet der Bundesminister für Inneres. Über die Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
  7. Absatz 8,Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des Paragraph 89, Absatz eins a, FrG und des Paragraph 24,

Schlagworte

Lohnbedingung

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40033772

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P12/NOR40033772

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