Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

24.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Kontingente

Paragraph 12, (1) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1991,)

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.
  2. Absatz 3,Auf Kontingente sind unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 11, anzurechnen
    1. Litera a
      die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausgenommen jene für Lehrlinge,
    2. Litera b
      die während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, und
    3. Litera c
      die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097742

Alte Dokumentnummer

N6197521647L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P12/NOR12097742

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