Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Kontingente

Paragraph 12, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.

  1. Absatz 2,Auf Kontingente sind anzurechnen
    1. Litera a
      die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausgenommen jene für Lehrlinge,
    2. Litera b
      die während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, und
    3. Litera c
      die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12112591

Alte Dokumentnummer

N6199710921I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P12/NOR12112591

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