Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,
Text
Kontingente
§ 12. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.Paragraph 12, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.
(2)Absatz 2,Auf Kontingente sind anzurechnen
die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausgenommen jene für Lehrlinge,
die während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, und
die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse.