Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1991,
Text
Kontingente
§ 12. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 36/1991)Paragraph 12, (1) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1991,)
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.
(3)Absatz 3,Auf Kontingente sind unbeschadet des § 18 Abs. 11 anzurechnenAuf Kontingente sind unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 11, anzurechnen
die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausgenommen jene für Lehrlinge,
die während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, und
die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse.