Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
SDG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Erlöschen der Eigenschaft
§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischtParagraph 9, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt
bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (§ 6);bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (Paragraph 6,);
mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.
(3)Absatz 3,Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.
Anmerkung
1. Im Gegensatz zur Entziehung (§ 10) tritt das Erlöschen ipso iure
ein, ohne daß es eines Bescheides bedarf.
2. § 9 Abs. 1 Z 2 verpflichtet - mit Ausnahme der im letzten Satz
geregelten Fälle - jeden Sachverständigen (Dolmetscher), mit
Ablauf jedes mit der Endziffer Null bezeichneten Kalenderjahres
(also 1980, 1990 usw.) schriftlich zu erkennen zu geben, ob er
weiter in die Liste eingetragen bleiben will. Damit sollen
Verstorbene oder wegen Alters oder Krankheit nicht mehr tätige
Sachverständige selbsttätig ausgeschieden werden.
3. Das Erlöschen hat die Streichung von der Liste zur Folge (§ 12
Z 3).
Gesetzesnummer
10002338
Dokumentnummer
NOR12040649
Alte Dokumentnummer
N2199855883L