Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erlöschen der Eigenschaft

Paragraph 9, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt

  1. Ziffer eins
    bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (Paragraph 6,);
  2. Ziffer 2
    mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.
  1. Absatz 2,Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.
  2. Absatz 3,Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.

Anmerkung

1. Im Gegensatz zur Entziehung (§ 10) tritt das Erlöschen ipso iure
ein, ohne daß es eines Bescheides bedarf.
2. § 9 Abs. 1 Z 2 verpflichtet - mit Ausnahme der im letzten Satz
geregelten Fälle - jeden Sachverständigen (Dolmetscher), mit
Ablauf jedes mit der Endziffer Null bezeichneten Kalenderjahres
(also 1980, 1990 usw.) schriftlich zu erkennen zu geben, ob er
weiter in die Liste eingetragen bleiben will. Damit sollen
Verstorbene oder wegen Alters oder Krankheit nicht mehr tätige
Sachverständige selbsttätig ausgeschieden werden.
3. Das Erlöschen hat die Streichung von der Liste zur Folge (§ 12
Z 3).

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12040649

Alte Dokumentnummer

N2199855883L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P9/NOR12040649

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