Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erlöschen der Eigenschaft

Paragraph 9, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erlischt

  1. Ziffer eins
    mit Fristablauf, wenn der Sachverständige nicht rechtzeitig beantragt hat, die Befristung des Eintrags aufzuheben, oder wenn sein diesbezüglicher Antrag abgewiesen worden ist (Paragraph 6,);
  2. Ziffer 2
    wenn dem für die Eintragung zuständigen Präsidenten nicht jeweils innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des mit der Endziffer Null bezeichneten Kalenderjahrs eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen zugeht, eingetragen bleiben zu wollen. Diese Erklärung ist entbehrlich, wenn der Sachverständige noch nicht fünf Jahre seit seiner Eintragung, im Fall der Aufhebung der Befristung (Paragraph 6,) seit dieser Aufhebung, eingetragen ist;
  3. Ziffer 3
    mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.
  1. Absatz 2,Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.
  2. Absatz 3,Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie sodann jeweils zum Ende jedes Kalenderviertels gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.

Anmerkung

1. Im Gegensatz zur Entziehung (§ 10) tritt das Erlöschen ipso inre
ein, ohne daß es eines Bescheides bedarf.
2. § 9 Abs. 1 Z 2 verpflichtet - mit Ausnahme der im letzten Satz
geregelten Fälle - jeden Sachverständigen (Dolmetscher), mit
Ablauf jedes mit der Endziffer Null bezeichneten Kalenderjahres
(also 1980, 1990 usw.) schriftlich zu erkennen zu geben, ob er
weiter in die Liste eingetragen bleiben will. Damit sollen
Verstorbene oder wegen Alters oder Krankheit nicht mehr tätige
Sachverständige selbsttätig ausgeschieden werden.
3. Das Erlöschen hat die Streichung von der Liste zur Folge (§ 12
Z 3).

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12030172

Alte Dokumentnummer

N2197514569T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P9/NOR12030172

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