Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Erlöschen der Eigenschaft

Paragraph 9, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt

  1. Ziffer eins
    bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (Paragraph 6,);
  2. Ziffer 2
    mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.
  1. Absatz 2,Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.
  2. Absatz 3,Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.