Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 9

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erlöschen der Eigenschaft

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet;
    2. Ziffer 2
      die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;
    3. Ziffer 3
      dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;
    4. Ziffer 4
      der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,)

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40047112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P9/NOR40047112

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