Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15a.

Text

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein

beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Paragraph 14, Für den Dolmetscher gilt der römisch zwei. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b, f und i sowie des Paragraph 2 a, mit den Besonderheiten sinngemäß,

  1. Ziffer eins
    daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung'' oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
  2. Ziffer 2
    daß an die Stelle des im Paragraph 4 a, genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs'' der „Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher'' tritt;

  3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut

hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen

reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus

der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen

und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und
  1. Ziffer 4
    daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.

Anmerkung

1. Der Nachweis der Sachkunde (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) wird bei
Dolmetschern insbesondere durch die Absolvierung der
entsprechenden Hochschulstudien und -prüfungen erbracht.
2. Die Dolmetscherlisten sind nach Sprachen gegliedert.

Schlagworte

Dolmetschereid

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12040654

Alte Dokumentnummer

N2199855888L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P14/NOR12040654

Navigation im Suchergebnis