Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein

beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Paragraph 14,

Für den Dolmetscher gilt der römisch zwei. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b, f und i sowie des Paragraph 2 a, mit den Besonderheiten sinngemäß,

  1. Ziffer eins
    daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung “Übersetzer- und Dolmetscherausbildung” oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
  2. Ziffer 2
    daß an die Stelle des im Paragraph 4 a, genannten “Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)” der “Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher” tritt;
  3. Ziffer 3
    daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: “Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!”;
  4. Ziffer 4
    dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 7, darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;
  5. Ziffer 5
    dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;
  6. Ziffer 6
    dass auf der Ausweiskarte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind.

Anmerkung

1. Der Nachweis der Sachkunde (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) wird bei
Dolmetschern insbesondere durch die Absolvierung der
entsprechenden Hochschulstudien und -prüfungen erbracht.
2. Die Dolmetscherlisten sind nach Sprachen gegliedert.
3. ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003.

Schlagworte

Dolmetschereid

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40047116

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P14/NOR40047116

Navigation im Suchergebnis