Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den allgemein beeideten

gerichtlichen Sachverständigen

  § 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des

§ 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben b und f mit den Besonderheiten sinngemäß,

  1. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut

hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen

reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus

der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen

und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und

  1. Ziffer 2
    daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.

Anmerkung

1. Der Nachweis der Sachkunde (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) wird bei
Dolmetschern insbesondere durch die Absolvierung der
entsprechenden Hochschulstudien und -prüfungen erbracht.
2. Die Dolmetscherlisten sind nach Sprachen gegliedert.

Schlagworte

Dolmetschereid

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12030177

Alte Dokumentnummer

N2197514574T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P14/NOR12030177

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