Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15 a,

Text

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein

beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Paragraph 14, Für den Dolmetscher gilt der römisch zwei. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b, f und i sowie des Paragraph 2 a, mit den Besonderheiten sinngemäß,

  1. Ziffer eins
    daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung'' oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
  2. Ziffer 2
    daß an die Stelle des im Paragraph 4 a, genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs'' der „Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher'' tritt;

  3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut

hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen

reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus

der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen

und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und
  1. Ziffer 4
    daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.