Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 47

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sachverständige für chemische Untersuchungen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt
    1. Ziffer eins
      für eine Untersuchung von Leichenteilen
      1. Litera a
        auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen)
        41,80 Euro Anmerkung eins, )
      2. Litera b
        auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)
        62,50 Euro Anmerkung 2, )
      3. Litera c
        auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen)
        75,30 Euro Anmerkung 3, )
    2. Ziffer 2
      für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
      1. Litera a
        auf flüchtige Gifte
        25,90 Euro Anmerkung 4, )
      2. Litera b
        auf Metallgifte
        37 Euro Anmerkung 5, )
      3. Litera c
        auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe
        49,80 Euro Anmerkung 6, )
    3. Ziffer 3
      für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten
      49,80 Euro Anmerkung 6, )
    4. Ziffer 4
      für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen
      25,90 Euro Anmerkung 4, )
    5. Ziffer 5
      für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen .
      . 49,80 Euro Anmerkung 6, )
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung
        14,30 Euro Anmerkung 7, )
      2. Litera b
        für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz
        27,40 Euro Anmerkung 8, )
  2. Absatz 2,Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
  3. Absatz 3,Der Absatz eins, ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 48,90 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 70,90 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 73,10 €

ab 1.1.2024: 106 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 88,10 €

ab 1.1.2024: 127,70 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 30,30 €

ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 43,30 €

ab 1.1.2024: 62,80 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 58,30 €

ab 1.1.2024: 84,50 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.7.2007: 16,70 €

ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.7.2007: 32,10 €

ab 1.1.2024: 46,50 Euro)

Anmerkung

1. Siehe auch § 49.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021686

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P47/NOR40021686

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