Sachverständige für chemische Untersuchungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt
für eine Untersuchung von Leichenteilen
auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen)
41,80 Euro (Anm. 1)Anmerkung eins, )
auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)
62,50 Euro (Anm. 2)Anmerkung 2, )
auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen)
75,30 Euro (Anm. 3)Anmerkung 3, )
für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
auf flüchtige Gifte
25,90 Euro (Anm. 4)Anmerkung 4, )
auf Metallgifte
37 Euro (Anm. 5)Anmerkung 5, )
auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe
49,80 Euro (Anm. 6)Anmerkung 6, )
für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten
49,80 Euro (Anm. 6)Anmerkung 6, )
für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen
25,90 Euro (Anm. 4)Anmerkung 4, )
für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen .
. 49,80 Euro (Anm. 6)Anmerkung 6, )
für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung
14,30 Euro (Anm. 7)Anmerkung 7, )
für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz
27,40 Euro (Anm. 8)Anmerkung 8, )
(2)Absatz 2,Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3)Absatz 3,Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.Der Absatz eins, ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 48,90 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 48,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 70,90 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 70,90 Euro Anm. 2: ab 1.7.2007: 73,10 €Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 73,10 €
ab 1.1.2024: 106 Euro
Anm. 3: ab 1.7.2007: 88,10 €Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 88,10 €
ab 1.1.2024: 127,70 Euro
Anm. 4: ab 1.7.2007: 30,30 €Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 30,30 €
ab 1.1.2024: 43,90 Euro
Anm. 5: ab 1.7.2007: 43,30 €Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 43,30 €
ab 1.1.2024: 62,80 Euro
Anm. 6: ab 1.7.2007: 58,30 €Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 58,30 €
ab 1.1.2024: 84,50 Euro
Anm. 7: ab 1.7.2007: 16,70 €Anmerkung 7, : ab 1.7.2007: 16,70 €
ab 1.1.2024: 24,20 Euro
Anm. 8: ab 1.7.2007: 32,10 €Anmerkung 8, : ab 1.7.2007: 32,10 €
ab 1.1.2024: 46,50 Euro)