Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Sachverständige für chemische Untersuchungen

  § 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,

soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund

und Gutachten beträgt

            1. für eine Untersuchung von Leichenteilen

               a) auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und

                  dergleichen) ............................   575 S

               b) auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)   860 S

               c) auf Pflanzengifte oder synthetische

                  Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate

                  und dergleichen) ........................ 1 036 S

            2. für eine Untersuchung von Blut (auch

               Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt,

               Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen

               Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

               a) auf flüchtige Gifte .....................   356 S

               b) auf Metallgifte .........................   509 S

               c) auf Pflanzengifte oder synthetische

                  Arzneistoffe ............................   685 S

            3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen,

               Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen,

               Kleidern, Wäsche oder Geräten ..............   685 S

            4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern

               (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor,

               Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat,

               Bariumcarbonat) oder deren Lösungen ........   356 S

            5. für eine Untersuchung von Gemischen

               einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit

               sie nicht unter eine andere Zahl fallen ....   685 S

            6. a) für eine einfache mikroskopische,

                  spektroskopische oder chemische

                  Untersuchung ............................   197 S

               b) für eine aufwendige chemische

                  Untersuchung mit physikalisch-chemischen

                  Verfahren, wie zB Dünnschicht -

                  Gaschromatographie, Spektralanalysen

                  (Emission, Absorption),

                  Röntgenfluoreszenz ......................   377 S

  1. Absatz 2,Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
  2. Absatz 3,Der Absatz eins, ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039734

Alte Dokumentnummer

N2199750099L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P47/NOR12039734

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