Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Sachverständige für chemische Untersuchungen

  § 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen,

soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund

und Gutachten beträgt

  1. für eine Untersuchung von Leichenteilen

     a) auf flüchtige Gifte (z. B. Äthylalkohol und

        dergleichen) ........................................  506 S

     b) auf Metallgifte (z. B. Blei und dergleichen) ........  757 S

     c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe

        (z. B. Strychnin, Barbiturate und dergleichen) ......  912 S

  2. für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut),

     Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz,

     von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

     a) auf flüchtige Gifte .................................  313 S

     b) auf Metallgifte .....................................  448 S

     c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe ....  603 S

  3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toilette-

     artikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche

     oder Geräten ...........................................  603 S

  4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern (z. B.

     Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz,

     Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren

     Lösungen ...............................................  313 S

  5. für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper

     oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere

     Zahl fallen, ...........................................  603 S

  6. a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische

        oder chemische Untersuchung .........................  173 S

     b) für eine aufwendige chemische Untersuchung mit

        physikalisch-chemischen Verfahren, wie z. B.

        Dünnschicht - Gaschromatographie, Spektralanalysen

        (Emmission, Absorption), Röntgenfluoreszenz ......... 332 S.

  1. Absatz 2,Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
  2. Absatz 3,Der Absatz eins, ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12036034

Alte Dokumentnummer

N2199220247J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P47/NOR12036034

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