Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Nach Art. XXXII Z 11 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 1 anzuwenden, wenn das Datum des
Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Rechtsmittel

Paragraph 41, (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im Paragraph 40, genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 3 900 S, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls in Zivilsachen den in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und in Strafsachen den in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekurs- beziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.

  1. Absatz 2,Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Absatz eins, genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039867

Alte Dokumentnummer

N2199750429L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P41/NOR12039867

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