Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 11, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Betrages in Absatz eins, anzuwenden, wenn das Datum des

Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Rechtsmittel

Paragraph 41, (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im Paragraph 40, genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 3 900 S, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls in Zivilsachen den in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und in Strafsachen den in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekurs- beziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.

  1. Absatz 2,Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Absatz eins, genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.