Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 41

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Rechtsmittel

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im Paragraph 40, genannten Personen, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann, wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, 50 Euro übersteigt, binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekursbeziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.
  2. Absatz 2,Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Absatz eins, genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Anmerkung

1. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007;
2. ÜR: Art. 16 Abs. 7, BGBl. I Nr. 52/2009.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40106047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P41/NOR40106047

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