Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Rechtsmittel

Paragraph 41, (1) Gegen den Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, können die im Paragraph 40, genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben.

  1. Absatz 2,Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Absatz eins, genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030127

Alte Dokumentnummer

N2197511479R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P41/NOR12030127

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