Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1992

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.

  1. Absatz 2Die Gebühr für Mühewaltung ist nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im Absatz 3 und im Paragraph 49, Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist einerseits auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser Einkünfte ist zulässig, wenn das Gutachten des Sachverständigen eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt. Bestehen für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gesetzlich zulässige Gebührenordnungen, solche Richtlinien oder solche Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht.
  2. Absatz 3Genügen im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtliche Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Absatz 2, genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 170 S.

Anmerkung

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Die im Abs. 2 erster Satz genannten Tarife sind in den §§ 43 ff.
geregelt.
3. Zu Abs. 2 vierter Satz siehe auch § 49 Abs. 2.
4. Als Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen im Sinne
des Abs. 2 letzter Satz kommen etwa die aufgrund des § 31
Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969, erlassen
Gebührenordnungen oder die Honorarordnungen der Krankenkassen in
Betracht.
5. Zur Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung
siehe § 35 Abs. 2.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030120

Alte Dokumentnummer

N2197511472R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P34/NOR12030120

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