Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.
  2. Absatz 2In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im Absatz 3 und im Paragraph 49, Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Absatz eins,) anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch in diesen Fällen zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Gutachten eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt oder
    2. Ziffer 2
      das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde oder
    3. Ziffer 3
      der Sachverständige durch die besondere Raschheit, mit der das Gutachten zu erstatten war, oder den besonders großen Umfang der dafür zu erbringenden Arbeitsleistung in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.
  3. Absatz 3Genügen in den Fällen des Absatz 2, erster Satz im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Absatz 4, genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 16,20 Euro Anmerkung 1).
  4. Absatz 4Bezieht der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Absatz eins, im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Die im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen können etwas anderes nachweisen.
  5. Absatz 5Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit vom Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 19,00 €)

Anmerkung

1. Die im Abs. 2 erster Satz genannten Tarife sind in den §§ 43 ff. geregelt.
2. Zu Abs. 2 vierter Satz siehe auch § 49 Abs. 2.
3. Zur Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung siehe § 35 Abs. 2.
4. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021654

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P34/NOR40021654

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