Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1992

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.

  1. Absatz 2Die Gebühr für Mühewaltung ist nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im Absatz 3 und im Paragraph 49, Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist einerseits auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser Einkünfte ist zulässig, wenn das Gutachten des Sachverständigen eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt. Bestehen für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gesetzlich zulässige Gebührenordnungen, solche Richtlinien oder solche Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht.
  2. Absatz 3Genügen im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtliche Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Absatz 2, genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 170 S.